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Die Satzung des Vereins in der Fasssung vom 23. Januar

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§ 1 Name und Sitz sowie Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „ACLI-Selbsthilfewerk für interkulturelle Arbeit“. Er ist eine Einrichtung der ACLI-Organisation in Deutschland (Associazioni Cristiane Lavoratori Italiani = Vereinigung Christlicher Arbeitnehmer Italiens).
  2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.
  3. Er wird in das  Vereinsregister eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Sozial- und Fortbildung des Volkes, insbesondere
    1. die Vermittlung besserer Kenntnisse der deutschen und heimatlichen Kulturwerte an ausländische, vor allem italienische Arbeitnehmer und deren Angehörige;
    2. die Vorbereitung von ausländischen Jugendlichen und Erwachsenen auf die Eingliederung in die deutsche Gesellschaft und Förderung ihrer Teilnahme am sozialen und kulturellen Geschehen;
    3. Hilfe und sozialpädagogische Beratung an Arbeitssuchende, Arbeitslose und Erwerbslose sowie Hilfeleistung bei der beruflichen Wiedereingliederung von Frauen und Männern.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Durchführung von zielbezogenen Lehrgängen, Aus-, Fort- und weiterbildenden Kursen, Seminaren;
    2. Förderung der Berufsbildung und sozialpädagogischer Maßnahmen;
    3. Erstellung und Verteilung von Druckschriften, Sonderveröffentlichungen und sonstigem Informationsmaterial;
    4. Veranstaltung von Tagungen, Forums und Vorträgen;
    5. Veranstaltung von sozialkulturellen Begegnungen zwischen  Deutschen und Ausländern;
    6. Zusammenarbeit mit deutschen, ausländischen  und internationalen Behörden bzw. Einrichtungen mit ähnlichen  Zielsetzungen;
    7. Vorbereitung, Sicherstellung und Abrechnung der notwendigen Finanzierungsmaßnahmen;
    8. Vorbereitung und Entwicklung von berufsfördernden Maßnahmen und Aktivitäten zum Aufbau von Zweckbetrieben.

§3  Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig;  er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel  des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als solche dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens, keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2). Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen und Fördermitgliedern; die Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand  (Aufnahmeverfahren).
  3. Der Auftritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. In Ausnahmefällen  entscheidet der Vorstand.
  4. Wenn  ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlussverfahren).  Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses (maßgebend ist das Datum des Poststempels) Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§5  Beiträge (Mitgliederpflichten)

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8).

Zur Festlegung der Beitragshöhe und  –fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der  in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und ihm Gesamtvertretungsvollmacht für einzelne Bereiche erteilen. Der Vorstand hat als besondere Aufgaben
    1. Die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
    2. Die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen;
    3. Die Ausführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlungen;
    4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die Geschäftsstelle schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen und Beifügung der Tagesordnung. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens vier Vorstandsmitglieder – darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende – anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
  6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. § 8 gilt entsprechend.
  7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 33% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis von der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet zum Beispiel über
    1. Den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde;
    2. Satzungsänderungen ( Ausnahme: § 6 (7) der Satzung);
    3. Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

§8 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§9 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Diözese, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Stuttgart, den 23. Januar 1986

Unterschriften:

gez. Teresa Baronchelli, erste Vorsitzende
gez. Paolo Rosamilia, stellvertretender Vorsitzender
gez. Mario Gattari, Beisitzer
gez. Angela Gattari, Beisitzer

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